BFH - Beschluss vom 14.02.2006
VIII B 11/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1305
Vorinstanzen:
FG Münster - 5 V 2487/01 E, VSt - 5.7.2001,

Aussetzung der Vollziehung - außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen VIII B 11/06

DRsp Nr. 2006/11924

Aussetzung der Vollziehung - außerordentliche Beschwerde

1. Gegen Entscheidungen über AdV ist die Beschwerde nur gegeben, wenn das FG diese in seiner Entscheidung zugelassen hat. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO in derartigen Fällen nicht vor.2. Eine "außerordentliche Beschwerde" ist im FG-Verfahren seit In-Kraft-treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1.1.2005 nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.

Das FG hat im Tenor des angefochtenen Beschlusses die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen und der Beschwerde auch nicht abgeholfen.