FG Sachsen-Anhalt, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 960/04
Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde
BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen VII B 101/05
DRsp Nr. 2005/15079
Aussetzung der Vollziehung - Beschwerde
1. Lehnt das FG einen AdV-Antrag ab, so ist dagegen ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht gegeben.2. Die Beschränkung der Beschwerde bei AdV-Beschluss ist verfassungsgemäß.