I. Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 mit Beschluss vom 20. September 2004 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Der dennoch eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und seine Entscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde nicht statthaft.
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