FG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2002
I 22/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Aussetzung der Vollziehung / Vorangegangene Prüfung und Ablehnung des Antrags durch die Finanzbehörde

FG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen I 22/02

DRsp Nr. 2002/18063

Aussetzung der Vollziehung / Vorangegangene Prüfung und Ablehnung des Antrags durch die Finanzbehörde

Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO - vorangegangene Ablehnung eines ADV-Antrages durch die Behörde - ist auch dann gewährt, wenn die Ablehnung darauf beruhte, dass der Antrag nicht begründet worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: