BFH - Beschluß vom 11.08.2000
I S 5/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3, 4, § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 314

Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluß vom 11.08.2000 - Aktenzeichen I S 5/00

DRsp Nr. 2000/10344

Aussetzung der Vollziehung

1. Zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn das Gericht auf den Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage von verfahrensentscheidender Bedeutung nicht eingeht. Das Nichteingehen lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3, 4, § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 ;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1989 und 1990 in der Rechtsform einer GmbH vermögensverwaltend tätig. Anteilseigner waren u.a. die Herren E und D. Seit 1987 war die Klägerin --in den Streitjahren zeitweise mehrheitlich-- an der S beteiligt. Daneben hielten in den Streitjahren auch E (zeitweise) und D Beteiligungen an der S. S vermietete eine gepachtete Presse, die sie später selbst betrieb. Sie wies in den Jahren 1988 bis 1990 Verluste aus; Ende 1990 wurde die Anlage stillgelegt. Im Juli 1989 gewährte die Klägerin der S ein Darlehen. Auf dieses Darlehen nahm sie 1989 und 1990 Wertberichtigungen vor, zudem auf die Beteiligung an der S. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Wertberichtungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).