I. 1. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1989 und 1990 in der Rechtsform einer GmbH vermögensverwaltend tätig. Anteilseigner waren u.a. die Herren E und D. Seit 1987 war die Klägerin --in den Streitjahren zeitweise mehrheitlich-- an der S beteiligt. Daneben hielten in den Streitjahren auch E (zeitweise) und D Beteiligungen an der S. S vermietete eine gepachtete Presse, die sie später selbst betrieb. Sie wies in den Jahren 1988 bis 1990 Verluste aus; Ende 1990 wurde die Anlage stillgelegt. Im Juli 1989 gewährte die Klägerin der S ein Darlehen. Auf dieses Darlehen nahm sie 1989 und 1990 Wertberichtigungen vor, zudem auf die Beteiligung an der S. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Wertberichtungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).
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