FG Hamburg - Beschluss vom 06.05.2009
2 V 20/09
Normen:
FGO § 69;

Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 2 V 20/09

DRsp Nr. 2010/4139

Aussetzung der Vollziehung

1. Zu den Voraussetzungen eines Änderungsantrags nach § 69 Abs. 6 FGO. 2. Im Hinblick auf bestehenden Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Funktionsweise der Kontrolleinheiten der Spielgeräte wird die Spielvergnügungsteuer teilweise ausgesetzt. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer bestehen nicht.

Normenkette:

FGO § 69;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betrieb bis einschließlich Oktober 2007 in Hamburg Spielhallen, in denen er Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt hatte. Er gab jeweils innerhalb der gesetzlichen Frist Spielvergnügungsteueranmeldungen ab. Nachdem der Hamburgische Gesetzgeber am 06.10.2006 das HmbSpVStG mit Wirkung vom 01.10.2005 unter anderem im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz geändert hatte, gab der Antragsteller für die vergangenen Monate berichtigte Spielvergnügungssteuer Anmeldungen ab. Den Steueranmeldungen sind die folgenden Angaben zu entnehmen:

DatumMonatGewinnspielgeräte Steuer in EURUnterhaltungsgeräteSteuerVom Antragsgegner ausgs.

12.01.07Okt. 05 103576,58 4320,00 0

12.01.07Nov. 05 116838,74 4320,00 0

12.01.07Dez. 05 115340,03 4320,00 0

12.01.07Jan. 06 123998,69 1 80,000

12.01.07Feb. 06 124300,09 1 80,000