BFH - Beschluss vom 13.09.2023
XI B 38/22 (AdV)
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 V 2680/21 AO

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen XI B 38/22 (AdV)

DRsp Nr. 2024/372

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

Es bestehen in den Jahren 2016 und 2017 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Säumniszuschlags (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Tenor

Der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 AO wird aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 08.10.2021 über Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2016 und 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge.

Gegen den Abrechnungsbescheid vom 08.10.2021, in dem Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer ausgewiesen worden waren, legte die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) Einspruch ein und beantragte die AdV.