FG Hessen - Beschluss vom 26.07.2022
7 V 85/22
Normen:
UZK Art. 5 Nr. 33;

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheides wegen der Einfuhr von Schmuckstücken aus Zentralasien

FG Hessen, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 7 V 85/22

DRsp Nr. 2023/14559

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheides wegen der Einfuhr von Schmuckstücken aus Zentralasien

Tenor

Die Vollziehung des Abgabenbescheides vom 31. Juli 2021 wird bis längstens einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung i. H. v. ... € gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 88,90 % und der Antragsgegner zu 11,10 %.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 5 Nr. 33;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einfuhrabgabenbescheides, den der Antragsgegner wegen der Einfuhr von Schmuckstücken (drei Diamantringe sowie ein Paar Diamant-Ohrringe) erließ.

Die Antragstellerin wurde in B (Zentralasien) geboren und hat dort mit einer kurzen Unterbrechung von ca. zweieinhalb Jahren, während der sie in Deutschland wohnte und die deutsche Staatsangehörigkeit annahm, gelebt und auch derzeit ihren Lebensmittelpunkt.