A.
I. Streitig ist, ob AdV bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens III 375/04 ohne oder nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren ist.
Im Klageverfahren geht es um die Frage, ob der Kläger und Antragsteller (Kläger) durch den Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils am 5. November 1999 Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahrs - EStG -).
II. Hiervon ging der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) in dem im Klageverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21. Januar 2004 (Einkommensteuer-Akte -ESt-A- Bd. II Bl. 35) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2004 (ESt-A Bd. II Bl. 198) aus.
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