I.
Der Antragsteller begehrt unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - die Abänderung des zu dem Aktenzeichen 4 V 2072/05 A (VTa, Z, EU) ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. August 2005, mit dem sein Antrag, die Vollziehung des Steuerbescheides des Antragsgegners vom 9. März 2005 auszusetzen, abgelehnt worden war, aufgrund veränderter Umstände.
Wegen des Ausgangssachverhalts wird auf die Darstellung in dem Beschluss vom 1. August 2005 Bezug genommen.
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