BFH - Beschluss vom 14.03.2006
I B 176/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3, 5 § 128 Abs. 3 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1318
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 160/05

Aussetzung der Vollziehung, außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen I B 176/05

DRsp Nr. 2006/16048

Aussetzung der Vollziehung, außerordentliche Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist.2. Seit dem 1.1.2005 ist gegen Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, nur noch die Anhörungsrüge und im Übrigen die Gegenvorstellung statthaft; eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3, 5 § 128 Abs. 3 § 133a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zurück, die im Anschluss an eine Außenprüfung ergangenen geänderten Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Das FG hatte bereits einen entsprechenden Antrag durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide abgelehnt. Der erneute Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorlägen.

Hiergegen hat die Antragstellerin außerordentliche Beschwerde erhoben. Der Beschluss des FG sei greifbar gesetzeswidrig.