I. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zurück, die im Anschluss an eine Außenprüfung ergangenen geänderten Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Das FG hatte bereits einen entsprechenden Antrag durch Beschluss vom 9. Dezember 2004 wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide abgelehnt. Der erneute Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorlägen.
Hiergegen hat die Antragstellerin außerordentliche Beschwerde erhoben. Der Beschluss des FG sei greifbar gesetzeswidrig.
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