BFH - Beschluss vom 21.11.2006
VI B 80/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 478
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 4689/05

Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VI B 80/06

DRsp Nr. 2007/313

Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde

1. Gegen die Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist.2. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 § 115 Abs. 2 § 128 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

a) Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Im hier streitigen Beschluss hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen und in seiner Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 FGO ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist.