I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Bescheide vom 9. August 2006 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Oktober 2005 und November 2005.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 lehnte das FG diesen Antrag ab. Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) ließ das FG nicht zu; die Rechtsbehelfsbelehrung lautet: "Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung)."
Die Antragstellerin greift den Beschluss des FG mit der Beschwerde an.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
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