FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.09.2004
3 V 89/04
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 3 ; EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 16 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Aussetzung der Vollziehung; Betriebsaufspaltung; keine nachträgliche Berücksichtigung eines von der Finanzverwaltung zuvor für steuerlich unbeachtlich gehaltenen Sachverhalts nach § 174 Abs. 3 AO; Aussetzung der Vollziehung betreffend Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 3 V 89/04

DRsp Nr. 2005/18179

Aussetzung der Vollziehung; Betriebsaufspaltung; keine nachträgliche Berücksichtigung eines von der Finanzverwaltung zuvor für steuerlich unbeachtlich gehaltenen Sachverhalts nach § 174 Abs. 3 AO; Aussetzung der Vollziehung betreffend Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob zwischen einer GbR, in der Beschlüsse nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu fassen sind, und einer GmbH die zur Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliegen kann, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften nicht identisch sind. 2. § 174 Abs. 3 AO gestattet es der Finanzverwaltung nicht, einen Steuerbescheid auf Grund eines Sachverhalts zu ändern, den sie bei Erlass des zu ändernden Bescheides für steuerlich nicht relevant gehalten hatte. 3. § 174 Abs. 3 AO bildet keine Rechtsgrundlage dafür, den misslichen Folgen zu entgehen, die sich daraus ergeben, dass die Steuerverwaltung bei ihren Verwaltungsakten früher in weiterem Umfang als der BFH Betriebsaufspaltungen bejaht und sich nunmehr korrigiert hat.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 3 ; EStG (1990) § 15 Abs. 2 S. 1 § 16 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin, eine GbR, wendet sich gegen die Feststellung eines Aufgabegewinns.

Die Antragstellerin verwaltet Vermögen ihrer Gesellschafter.