FG Münster - Beschluss vom 14.08.2003
8 V 2651/03 E,U
Normen:
AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 171 Abs. 5 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 2 ; AO (1977) § 208 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 3 ;

Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung

FG Münster, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 8 V 2651/03 E,U

DRsp Nr. 2003/14911

Aussetzung der Vollziehung der Änderungsbescheide ohne Sicherheitsleistung

1. Eine Sicherheitsleistung kann angeordnet werden, wenn die streitige Forderung durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet ist; eine derartige Gefährdung kann gegeben sein, wenn der Steuerschuldner einen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn eine Vollstreckung im Ausland (in Auslandsvermögen) im Falle der rechtskräftigen Bestätigung des Steueranspruchs erfolgen muss. Sie ist jedoch nicht gegeben, wenn der Antragsteller über ein entsprechendes unbelastetes Grundvermögen im Inland in Form eines halben Miteigentumsanteils an einem Mehrfamilienhaus verfügt und einen inländischen Bevollmächtigten hat, dessen Vertretung auch das Zwangsvollstreckungsverfahren umfasst und der auch Zustellungsbevollmächtigter ist. 2. Eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung ist nach st. Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt, wenn der angefochtene Steuerbescheid - bzw. hier die Änderungsbescheide - zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist bzw. sind.

Normenkette:

AO (1977) § 169 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 171 Abs. 5 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 2 ; AO (1977) § 208 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 3 ;

Entscheidungsgründe: