Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
I.
Die Antragstellerin begehrt vorliegend die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von in Auswertung einer bei dieser durchgeführten Außenprüfung ergangenen Bescheide.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache im Wesentlichen über die Frage, ob Erlöse aus Forderungen, welche die Antragstellerin an zwei Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) abgetreten hat, ihr, der Antragstellerin, dennoch für steuerrechtliche Zwecke zuzurechnen sind und ob auf der Ebene der EWIV steuerfreie Rücklagen gebildet werden durften, um hierdurch einen dauerhaften Steuerstundungseffekt zu erreichen.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Konzeption und Produktion von Veranstaltungen sowie die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen sowie der Handel mit technischem Equipment ist.
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