FG Düsseldorf - Beschluss vom 10.07.2018
3 V 1143/18 A (E)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides bis einen Monat nach Beendigung des Klageverfahrens gegen Sicherheitsleistung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 3 V 1143/18 A (E)

DRsp Nr. 2019/10674

Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides bis einen Monat nach Beendigung des Klageverfahrens gegen Sicherheitsleistung

Tenor

Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 20.11.2017 wird bis einen Monat nach Beendigung des Klageverfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 412,42 Euro ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 24.08.2015 durch das Amtsgericht in dem Zwangsverwaltungsverfahren über ein Grundstück zum Zwangsverwalter bestellt.

Mit Bescheid vom 20.11.2017 setzte der Antragsgegner die anteilige Einkommensteuer 2016 gegenüber dem Antragsteller "als Zwangsverwalter des Grundstücks (Grundstückseigentümerin: Frau U)" fest. Die Einkommensteuer wurde dabei auf der Grundlage einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers i.H.v. 360,19 €, der Solidaritätszuschlag i.H.v. 19,81 € und Kirchensteuer i.H.v. 32,42 € festgesetzt. Der Antragsgegner stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.2.2015 (IX R 23/14, Bundessteuerblatt - BStBl. - 2017, 367) und das BMF-Schreiben vom 3.5.2017 (IV A 3-S 0550/15/10028, BStBl. I 2017, 718).