FG Niedersachsen - Beschluss vom 12.07.2001
15 V 140/01
Normen:
AO § 284 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1411

Aussetzung der Vollziehung; Eidesstattliche Versicherung; Aufschiebende Wirkung - Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Aussetzung der Vollziehung)

FG Niedersachsen, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 15 V 140/01

DRsp Nr. 2001/15643

Aussetzung der Vollziehung; Eidesstattliche Versicherung; Aufschiebende Wirkung - Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Aussetzung der Vollziehung)

1. Bestreitet die Vollstreckungsbehörde, dass ein gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingelegter Rechtsbehelf nach § 284 Abs. 6 Satz 2 AO aufschiebende Wirkung entfaltet, kann der Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden. 2. In solchen Fällen steht den Vollstreckungsschuldnern vorläufiger Rechtsschutz entsprechend den Regelungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu. 3. Ausnahmsweise hat ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 6 Satz 3 AO keine aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die mit der Klage geltend gemachten Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Ein früheres Verfahren in diesem Sinne ist nur ein Rechtsbehelfsverfahren, in dem sich ein Vollstreckungsschuldner gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wendet.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.