FG Hessen - Beschluss vom 06.04.2021
4 V 723/20
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 44 Abs. 1; KStG § 31 Abs. 1; BGB § 1008; BGB § 741; DepotG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2022, 462
DStZ 2021, 649

Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über Kapitalertragsteuer; Praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragssteueranrechnung durch Kapitalertragsteuerbescheinigung als zusätzliches Nachweismittel; Erbringung des Vollbeweises für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Übertragung der Aktien im Rahmen von Cum/ex-Geschäften zwischen der ausländischen Lagerstelle des Aktienverkäufers im internen Verfahren free of payment auf dessen inländische Lagerstelle

FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 4 V 723/20

DRsp Nr. 2021/12701

Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über Kapitalertragsteuer; Praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragssteueranrechnung durch Kapitalertragsteuerbescheinigung als zusätzliches Nachweismittel; Erbringung des Vollbeweises für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Übertragung der Aktien im Rahmen von Cum/ex-Geschäften zwischen der ausländischen Lagerstelle des Aktienverkäufers im internen Verfahren "free of payment" auf dessen inländische Lagerstelle

Orientierungssätze: 1. Die Kapitalertragsteuerbescheinigung ist ein unverzichtbares zusätzliches Nachweismittel, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragssteueranrechnung zu ermöglichen. Sie liefert keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. 2. Der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer greift nicht ein, wenn Indizien vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammen und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.