Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über Kapitalertragsteuer; Praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragssteueranrechnung durch Kapitalertragsteuerbescheinigung als zusätzliches Nachweismittel; Erbringung des Vollbeweises für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Übertragung der Aktien im Rahmen von Cum/ex-Geschäften zwischen der ausländischen Lagerstelle des Aktienverkäufers im internen Verfahren free of payment auf dessen inländische Lagerstelle
FG Hessen, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen 4 V 723/20
DRsp Nr. 2021/12701
Aussetzung der Vollziehung einer geänderten Anrechnungsverfügung über Kapitalertragsteuer; Praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragssteueranrechnung durch Kapitalertragsteuerbescheinigung als zusätzliches Nachweismittel; Erbringung des Vollbeweises für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer; Übertragung der Aktien im Rahmen von Cum/ex-Geschäften zwischen der ausländischen Lagerstelle des Aktienverkäufers im internen Verfahren "free of payment" auf dessen inländische Lagerstelle
Orientierungssätze: 1. Die Kapitalertragsteuerbescheinigung ist ein unverzichtbares zusätzliches Nachweismittel, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragssteueranrechnung zu ermöglichen. Sie liefert keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. 2. Der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer greift nicht ein, wenn Indizien vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammen und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.