FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.07.2015
3 V 172/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6; AO § 12; AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AO § 141 Abs. 2 S. 1; AO § 140; AO § 118 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Aussetzung der Vollziehung einer Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht AG liechtensteinischen Rechts mit Einkünften aus der Vermietung inländischen Grundbesitzes unterhält Gewerbebetrieb

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 3 V 172/12

DRsp Nr. 2015/18351

Aussetzung der Vollziehung einer Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht AG liechtensteinischen Rechts mit Einkünften aus der Vermietung inländischen Grundbesitzes unterhält Gewerbebetrieb

1. Bei der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht handelt es sich um einen (konstitutiven) Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO, der einer Aussetzung der Vollziehung zugänglich ist. 2. Die Subsidiarität von § 141 AO gegenüber § 140 AO führt nicht dazu, dass die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO rechtswidrig ist, wenn eine Verpflichtung zur Buchführung ohnehin bereits nach § 140 AO besteht. Die an sich konstitutive Wirkung der Mitteilung geht in diesem Fall ins Leere. 3. Bei der Prüfung, ob eine für die Buchführungspflicht maßgebliche Gewinngrenze überschritten ist, ist die Finanzbehörde an die zulässigerweise gewählte Gewinnermittlungsart gebunden. 4. Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft bezieht sich die Gewinngrenze nur auf die von dieser im Inland erzielten Gewinne, da nur diese von der beschränkten Steuerpflicht umfasst werden.