FG München - Beschluss vom 06.02.2003
6 V 5552/02
Normen:
AO (1977) § 218 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ; AO (1977) § 44 Abs. 1 ; BGB § 130 Abs. 1 ; EStG (1997) § 26a ; EStG (1997) § 26a § 26b ; EStG (1997) § 26b ; FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides; Erstattungsberechtigung bei getrennt lebenden Ehegatten; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Abrechnungsbescheid über Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2001

FG München, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 6 V 5552/02

DRsp Nr. 2003/14903

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides; Erstattungsberechtigung bei getrennt lebenden Ehegatten; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Abrechnungsbescheid über Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2001

1. Ein Abrechnungsbescheid entscheidet im Rahmen des Steuererhebungsverfahrens über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Er ist in dem Umfang einer Vollziehung fähig, in dem in ihm das Bestehen eines Anspruchs gegen den Steuerpflichtigen festgestellt wird. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist daher statthaft. 2. Im Falle getrennter Veranlagung von inzwischen dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist derjenige Gesamtschuldner erstattungsberechtigt, für dessen Rechnung die gegen die Ehegatten gemeinsam festgesetzten Vorauszahlungen gezahlt worden sind. Für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind diejenigen Umstände maßgebend, die für das Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar gewesen sind. 3. Wird im Zeitpunkt der Zahlung keine ausdrückliche Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass die geleistete Vorauszahlung ausschließlich die Steuerschuld des zahlenden Ehegatten betreffen soll, so kann eine spätere "Interpretation" eines solchen Willens durch die Wahl der getrennten Veranlagung keine Berücksichtigung mehr finden.

Normenkette:

AO (1977) § 218 Abs. 2 S. 2 ;