FG Münster - Beschluss vom 15.06.2022
8 V 200/22 GrE
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe

FG Münster, Beschluss vom 15.06.2022 - Aktenzeichen 8 V 200/22 GrE

DRsp Nr. 2023/12990

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 09.11.2021 über Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, jedoch längstens bis zu einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens, in voller Höhe aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe auszusetzen ist. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.

Die Antragstellerin zahlte fällige Grunderwerbsteuer zu spät.

Am 15.03.2021 beantragte sie einen Abrechnungsbescheid bezüglich aller seit dem 01.01.2010 entstandenen Säumniszuschläge und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung.