FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.07.2003
1 V 2044/02
Normen:
AO (1977) § 351 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 § 42 § 138 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Änderungsbescheids, wenn das Klageverfahren gegen den vorhergehenden Bescheid übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 1 V 2044/02

DRsp Nr. 2003/11816

Aussetzung der Vollziehung eines Änderungsbescheids, wenn das Klageverfahren gegen den vorhergehenden Bescheid übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist

Haben FA und Kläger übereinstimmend den Rechtsstreit gegen einen Steuerbescheid in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das FA zugesagt hatte, dem Begehren des Klägers teilweise stattzugeben, so ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids, in dem das FA nur die zur beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärung führende Zusage umgesetzt hatte, unzulässig.

Normenkette:

AO (1977) § 351 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 § 42 § 138 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aussetzung der Vollziehung für einen die Steuerrate 1990 herabsetzenden Änderungsbescheid zu gewähren ist, wenn das Klageverfahren gegen den vorhergehenden Bescheid übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.