FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2023
9 V 9036/22
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 9 V 9036/22

DRsp Nr. 2023/3466

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner den Antragsteller als ehemaligen Geschäftsführer einer B... GmbH i. L. mit Sitz zuletzt in C... (künftig: GmbH) wegen rückständiger Umsatzsteuern 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 11 390,52 EUR persönlich in Haftung nehmen kann.

Der Antragsgegner erließ am 3. Juni 2014 gegenüber dem Antragsteller einen auf § 191 Abs. 1 i. V. m. §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO) gestützten Haftungsbescheid über insgesamt 77 635,02 EUR betr. rückständige Umsatzsteuern 2010, 2011 und 1. Quartal 2013. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller, vertreten durch die D... GmbH, mittels Schriftsatz vom 26. Juni 2014 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) desselben.

Der Antragsgegner gewährte daraufhin Aussetzung der Vollziehung nur in Höhe eines Teilbetrages von 10 194,56 EUR und wies den weitergehenden Antrag des Antragstellers mittels zweier Schreiben vom 14. August und vom 15. September 2014 mangels Vorhandenseins ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides zurück.