FG München - Beschluss vom 13.03.2003
9 V 514/03
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 19 ; AO § 164 Abs. 2 S. 2 ; AO § 184 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlung

FG München, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 9 V 514/03

DRsp Nr. 2003/7340

Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlung

Hat der Stpfl. beantragt, den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlung auf 0 EUR herabzusetzen und hat das FA diesen Antrag abgelehnt. so ist im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Ablehungsbescheid keine Aussetzung der Vollziehung möglich.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ; GewStG § 19 ; AO § 164 Abs. 2 S. 2 ; AO § 184 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin vom 9. Dezember 2002 den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlungen vom 25. Februar 2002 aufzuheben hat, weil die AStin keinen Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unterhält.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2003 i. S. Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (AStin) beantragt,

die Vollziehung des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlungen vom 25. Februar 2002 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.