I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin vom 9. Dezember 2002 den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlungen vom 25. Februar 2002 aufzuheben hat, weil die AStin keinen Gewerbebetrieb nach §
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2003 i. S. Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin (AStin) beantragt,
die Vollziehung des Bescheides über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke der Vorauszahlungen vom 25. Februar 2002 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
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