BFH - Beschluss vom 18.07.2012
X S 19/12
Normen:
AO § 162 Abs. 5; EStG § 10f; EStG § 7i;

Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Sonderausgabenabzugs gem. §§ 10f, 7i EStG

BFH, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen X S 19/12

DRsp Nr. 2012/19793

Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Sonderausgabenabzugs gem. §§ 10f, 7i EStG

1. NV: Ernstliche Zweifel, die nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO die AdV rechtfertigen, sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige BFH-Rspr.). 2. NV: Hat das FG einen AdV-Antrag bereits unanfechtbar abgelehnt, ist ein erneuter Aussetzungsantrag nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Antragsteller einen früheren AdV-Antrag zurückgenommen hat. 3. NV: Die Aufhebung der Vollziehung mit Wirkung zum Fälligkeitszeitpunkt ist gerechtfertigt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestanden haben.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 5; EStG § 10f; EStG § 7i;

Gründe