FG München - Beschluss vom 14.10.2002
13 v 3420/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Fogebescheids gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999

FG München, Beschluss vom 14.10.2002 - Aktenzeichen 13 v 3420/02

DRsp Nr. 2003/615

Aussetzung der Vollziehung eines Fogebescheids gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998, 1999

1. Ist bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids (Hier: gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) eine Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen worden, ist darüber bei Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids, (hier: Einkommensteuerbescheid) zu entscheiden. 2. Eine Sicherheitsleistung kann angeordnet werden, wenn die Verwirklichung des Steueranspruchs als gefährdet erscheint. Das öffentliche Interesse an einer Sicherheitsleistung entfällt nur, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu erwarten ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 6 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren gegen die geänderten Einkommensteuer (ESt)-Bescheide 1992 bis 1999 vom 17.12.2001 die Höhe der vom Finanzamt München IV (Berufs-Finanzamt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO) gesondert festgestellten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit der Antragstellerin als Röntgenärztin.