Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Die GmbH 1 war im Streitjahr 2010 Tochtergesellschaft (100 %) der GmbH 2, die Tochter (100 %) der B- GmbH, der Antragstellerin, war, die im Jahr 2017 auf ihren jetzigen Namen umfirmierte.
Alleinige Gesellschafter der Antragstellerin sind die Eheleute D je zur Hälfte. Mit Wirkung zum 3.12.2010 wurden die Anteile an der GmbH 1 und der GmbH 2 an die GmbH 3 veräußert, an der die Eheleute D ebenfalls zur Hälfe beteiligt waren. Mit Vertrag vom 16.8.2012 wurde die GmbH 3 auf die Antragstellerin verschmolzen. Mit Vertrag vom 11.8.2016 wurde die GmbH 1 auf die Antragstellerin verschmolzen. Die Antragstellerin macht als Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH 1 die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der Feststellung des auf den 31.12.2010 verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes geltend.
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