FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2018
12 V 1531/18 A (G,F)
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 817

Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 12 V 1531/18 A (G,F)

DRsp Nr. 2019/10357

Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

Die GmbH 1 war im Streitjahr 2010 Tochtergesellschaft (100 %) der GmbH 2, die Tochter (100 %) der B- GmbH, der Antragstellerin, war, die im Jahr 2017 auf ihren jetzigen Namen umfirmierte.

Alleinige Gesellschafter der Antragstellerin sind die Eheleute D je zur Hälfte. Mit Wirkung zum 3.12.2010 wurden die Anteile an der GmbH 1 und der GmbH 2 an die GmbH 3 veräußert, an der die Eheleute D ebenfalls zur Hälfe beteiligt waren. Mit Vertrag vom 16.8.2012 wurde die GmbH 3 auf die Antragstellerin verschmolzen. Mit Vertrag vom 11.8.2016 wurde die GmbH 1 auf die Antragstellerin verschmolzen. Die Antragstellerin macht als Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH 1 die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der Feststellung des auf den 31.12.2010 verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes geltend.