FG München - Beschluss vom 02.03.2004
9 V 4504/03
Normen:
EStG (1990) § 10d Abs. 4 § 17 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 39 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides; Zurechnung eines Liquidationsverlusts aus treuhänderisch gehaltener wesentlicher Beteiligung; AdV eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG nur, soweit dieser einen Grundlagenbescheid, nicht soweit er einen Folgebescheid darstellt, zulässig. Die Vollziehung kann dabei nur in der Höhe angesetzt werden, wie der angefochtene Feststellungsbescheid in eine für den ASt günstige Rechtsposition eingreift. Eine Treuhandvereinbarung hindert Einkünfte nach § 17 Abs. 1 EStG nur dann, wie diese dazu führt, daß bereits bei Gründung der GmbH keine wesentliche Beteiligung bestand; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 und zum 31.12.1993

FG München, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 9 V 4504/03

DRsp Nr. 2004/6767

Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides; Zurechnung eines Liquidationsverlusts aus treuhänderisch gehaltener wesentlicher Beteiligung; AdV eines Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 4 EStG nur, soweit dieser einen Grundlagenbescheid, nicht soweit er einen Folgebescheid darstellt, zulässig. Die Vollziehung kann dabei nur in der Höhe angesetzt werden, wie der angefochtene Feststellungsbescheid in eine für den ASt günstige Rechtsposition eingreift. Eine Treuhandvereinbarung hindert Einkünfte nach § 17 Abs. 1 EStG nur dann, wie diese dazu führt, daß bereits bei Gründung der GmbH keine wesentliche Beteiligung bestand; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1992; gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1992 und zum 31.12.1993

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Verlustfeststellungsbescheides ist ausgeschlossen, soweit in ihm lediglich die in dem Verlustfeststellungsbescheid des vorangegangenen Veranlagungszeitraums (Grundlagenbescheid) verbindlich getroffenen Entscheidungen übernommen werden.