FG Niedersachsen - Beschluss vom 14.05.2019
11 V 108/19
Normen:
AO § 233; AO § 233a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung: Einspruch gegen Steuerbescheid beinhaltet nicht zugleich einen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung; Steuerbescheide sind sog. Sammelbescheide d.h. die Festsetzungen der Steuer und der Zinsen stehen selbständig nebeneinander und müssen unabhängig voneinander ggfs. gesondert angefochten werden.S

FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 11 V 108/19

DRsp Nr. 2019/17498

Aussetzung der Vollziehung: Einspruch gegen Steuerbescheid beinhaltet nicht zugleich einen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung; Steuerbescheide sind sog. Sammelbescheide d.h. die Festsetzungen der Steuer und der Zinsen stehen selbständig nebeneinander und müssen unabhängig voneinander ggfs. gesondert angefochten werden.S

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 233; AO § 233a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren, das unter dem Aktenzeichen 11 K 107/19 im erkennenden Senat anhängig ist, darüber, ob zulässige Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2015 vorliegen.

Die Antragstellerin betreibt ein Hotel mit Gastwirtschaft in X. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2010 bis 2015 hat der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) am 12.9.2018 geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen. Da es aufgrund der Außenprüfung zu Nachforderungen der Umsatzsteuer gekommen war wurden neben den Steuernachzahlungen auch Nachzahlungszinsen festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 legte die Antragstellerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten "gegen die Umsatzsteuerbescheide (Steuernummer xxx) ... der Jahre 2010 bis einschließlich 2015, jeweils vom 12.9.2018, ... Einspruch ein".