Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 vom 11.06.2004 in Höhe von 6.350,55 EUR bzw. 6.734,24 EUR und die Aussetzung der Vollziehung der mit den Steuerfestsetzungen verbundenen Zinsfestsetzungen in Höhe von 444,00 EUR bzw. 67,00 EUR.
Sie macht geltend, an der Rechtmäßigkeit der Bescheide seien ernstliche Zweifel angebracht, weil der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) durch die angefochtenen Steuerbescheide zu Unrecht dadurch von ihren Steuererklärungen abgewichen sei, dass er die in den Erklärungen als nach § 4 Nr.1a UStG steuerfrei bezeichneten Umsätze der Besteuerung unterworfen habe.
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