BFH - Beschluss vom 10.02.2010
V S 24/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 241;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 930
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1474/2007

Aussetzung der Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit hinsichtlich eines Steueranspruchs gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer; Sicherheitsleistung trotz wirtschaftlich schlechter Lage einer GmbH

BFH, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen V S 24/09

DRsp Nr. 2010/5223

Aussetzung der Vollziehung gegen Leistung einer Sicherheit hinsichtlich eines Steueranspruchs gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer; Sicherheitsleistung trotz wirtschaftlich schlechter Lage einer GmbH

1. NV: Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Die Zulassung der Revision begründet noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Revisionsverfahren. 2. NV: Von einer Sicherheitsleistung kann dann nicht abgesehen werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zwar nicht möglich ist, die Steuernachzahlungen zu leisten, er aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass es seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht zulassen, eine Bankbürgschaft beizubringen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 241;

Gründe

I.