I.
Die Antragstellerin betreibt in Hamburg eine Spielhalle in der Y-Straße, in der sie Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt hat. Zuletzt meldete sie mit Spielgerätesteueranmeldung vom 12.1.2002, beim Antragsgegner eingegangen am 13.2.2002, für den Zeitraum ab Januar 2002 die Steuer für 10 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 3.000 EUR (10 Geräte 300 EUR) an. Für die folgende Zeit hat sie keine neue Anmeldung abgegeben.
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