FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2010
1 V 3778/09 A(U)
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 6 Satz 1; UStG § 3c Abs. 1 Satz 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 446; BGB § 447; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1; BGB § 474 Abs. 2; EGBGB Art. 29; AO § 42;

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Sicherheitsleistung; Versandapotheke; Niederlande; Leistungsort; Formularmäßige Bevollmächtigung; Versandhandelsregelung; Gestaltungsmissbrauch

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 1 V 3778/09 A(U)

DRsp Nr. 2010/22281

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Sicherheitsleistung; Versandapotheke; Niederlande; Leistungsort; Formularmäßige Bevollmächtigung; Versandhandelsregelung; Gestaltungsmissbrauch

1. Steht die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung im Streit, muss die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein dargelegtes Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen, vortragen. 2. Hat sich die Finanzbehörde mangels Mitwirkung des im EG-Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erfolglos bemüht, Erkenntnisse über dessen wirtschaftliche Situation zu gewinnen, ist - vorbehaltlich ganz überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache - die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten.