FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 07.03.2000
12 V 50/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 754

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei drohender Vollstreckung im Ausland

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 07.03.2000 - Aktenzeichen 12 V 50/99

DRsp Nr. 2002/3295

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei drohender Vollstreckung im Ausland

1. Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist mit einer Sicherheitsleistung zu verknüpfen, wenn die Vollstreckung nach Gewährung der AdV möglicherweise im Ausland erfolgen müsste. Dies gilt auch, wenn es sich um einen EU-Staat handelt. 2. Eine AdV ohne Sicherheitsleistung ist in solchen Fällen allenfalls gerechtfertigt, wenn der umstrittene Steuerbescheid mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder der Stpfl. im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten, wobei er die Umstände, die die AdV ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen sollen, glaubhaft zu machen hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenüber dem Antragsteller (Ast), der zusammen mit der Antragstellerin (Astin) ausweislich der Anlagen KSO zu den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen 1988 bis 1997 keine Einnahmen aus Kapitalvermögen erklärt hatte, begann die Steuerfahndungs(Steufa)-Stelle des Finanzamts (FA) ... am 13. Februar 1996 eine Steufa-Prüfung, in deren Rahmen der Prüfer Geldanlagen des Ast bei der ...bank von Griechenland ... in folgender Höhe feststellte:

31.12.1988

DM 341.555

31.12.1989

DM 358.633

31.12.1990

DM 578.087

31.12.1991

DM 661.319

31.12.1992

DM 735.808

31.12.1993

DM 814.940

31.12.1994

DM 863.837

31.12.1995

DM 907.029.