FG München - Beschluss vom 02.07.2002
9 V 1969/02
Normen:
EStG (1996) § 4 Abs. 4 ; EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung; häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Psychotherapeuten; Herstellung eines räumlichen Zusammenhangs mit einer Nachbarwohnung

FG München, Beschluss vom 02.07.2002 - Aktenzeichen 9 V 1969/02

DRsp Nr. 2002/12455

Aussetzung der Vollziehung; häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Psychotherapeuten; Herstellung eines räumlichen Zusammenhangs mit einer Nachbarwohnung

1. Hat ein Steuerpflichtiger neben seiner Wohnung ein Appartment angemietet, das er als Büro nutzt und hat er vor den Eingangstüren von Wohnung und Appartment eine Mauer mit einer gemeinsamen Eingangstür anbringen lassen und dadurch einen vom allgemein zugänglichen Hausflur abgetrennten Vorraum vor beiden Wohnungen geschaffen, so handelt es sich beim Appartment um ein häusliches Arbeitszimmer i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG. 2. Ein Krankengymnast und Psychotherapeut hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im Arbeitszimmer, in dem Tätigkeiten der Vor- und Nachsorge sowie die Korrespondenz mit den Krankenkassen stattfindet, sondern in der Klinik, in der die Behandlung der Patienten vorgenommen wird.

Normenkette:

EStG (1996) § 4 Abs. 4 ; EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 9 K 2325/01 (betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997) bzw. im Einspruchsverfahren (betreffend Einkommensteuer 1998), ob die Kosten für das Büro des Antragstellers nur in Höhe von 2.400 DM p.a. oder in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.