FG Hamburg - Beschluss vom 30.05.2002
V 283/01
Normen:
EStG § 20 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn das Finanzamt Darstellungen des Steuerfahndungsprüfers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung übernimmt [hier u. a.: der StPfl. habe über Tafelpapiere verfügt und diese nach Luxemburg transferiert], ohne die Tatsachen, auf denen die Darstellungen beruhen, substantiiert und schlüssig darzulegen

FG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2002 - Aktenzeichen V 283/01

DRsp Nr. 2002/17087

Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn das Finanzamt Darstellungen des Steuerfahndungsprüfers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung übernimmt [hier u. a.: der StPfl. habe über Tafelpapiere verfügt und diese nach Luxemburg transferiert], ohne die Tatsachen, auf denen die Darstellungen beruhen, substantiiert und schlüssig darzulegen

Darlegungspflichten und Glaubhaftmachung durch das Finanzamt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Normenkette:

EStG § 20 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin - Ast - in den Streitjahren nichterklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Tafelpapiere erzielt hat.

Die 86jährige Ast hat in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Kapitaleinkünfte erklärt, die zu den nachfolgend dargestellten Einkommensteuerfestsetzungen führten:

1989 bis 1999 ...

Die erklärten Kapitaleinnahmen rührten entsprechend den Erläuterungen der Ast zu den jeweiligen Einkommensteuererklärungen aus diversen festverzinslichen Wertpapieren, in- und ausländischen Aktien sowie Investmentanteilen her.