BFH - Beschluss vom 11.11.2022
VIII B 64/22 (AdV)
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 218 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 8
BB 2022, 2838
BB 2022, 2983
BFH/NV 2023, 165
DB 2022, 2970
DStRE 2023, 116
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 570/22 AO

Aussetzung der Vollziehung nach dem 31.12.2018 entstandener Säumniszuschläge

BFH, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen VIII B 64/22 (AdV)

DRsp Nr. 2022/17232

Aussetzung der Vollziehung nach dem 31.12.2018 entstandener Säumniszuschläge

Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), n.v.).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 25.04.2022 – 12 V 570/22 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; AO § 218 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der in den Abrechnungsbescheiden jeweils vom 10.01.2022 ausgewiesenen und nicht erlassenen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 2019, zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2019 sowie zur Einkommensteuervorauszahlung für das erste Kalendervierteljahr 2021.

Gegen die Abrechnungsbescheide vom 10.01.2022 legten die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) Einspruch ein und beantragten zugleich die Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung (AdV).