FG Niedersachsen - Beschluss vom 25.07.2014
15 V 164/14
Normen:
AO § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; AO§ 26 Satz 2;

Aussetzung der Vollziehung: Pfändungs- und Einziehungsverfügung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 15 V 164/14

DRsp Nr. 2014/13274

Aussetzung der Vollziehung: Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO. Zur örtlichen Zustellung der FÄ für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen. Fehler der örtlichen Zuständigkeit können geheilt werden bis zur Einspruchsentscheidung. Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Wechsel des Wohnsitzes kann ggf. auch für erstmalige Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden.

Normenkette:

AO § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; AO§ 26 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs und Einziehungsverfügung, die der Antragsgegner am 24. Juni 2014 gegenüber dem Notar N erlassen hat.

Nach Angaben des Antragsgegners hatte der Antragsteller mit seiner Ehefrau „bis Ende des Jahres 2013” seinen Wohnsitz in X. Am 15. Oktober 2013 meldete der Antragsteller beim Bezirksamt Y seinen Einzug in die Wohnung Y an.