FG München - Beschluss vom 21.08.2002
8 V 2872/02
Normen:
EStG (1990) § 5 Abs. 4a ; EStG (1997) § 5 Abs. 4a ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 31

Aussetzung der Vollziehung; Rückstellungen für Mietgarantie und Zinsgarantie als Drohverlustrückstellungen; Rückstellung für Miet- und Zinsgarantie als Drohverlustrückstellungen § 5 Abs. 4a EStG

FG München, Beschluss vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 8 V 2872/02

DRsp Nr. 2002/18119

Aussetzung der Vollziehung; Rückstellungen für Mietgarantie und Zinsgarantie als Drohverlustrückstellungen; Rückstellung für Miet- und Zinsgarantie als Drohverlustrückstellungen § 5 Abs. 4a EStG

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass aufgrund selbständiger gegenseitiger Verträge über Mietgarantie und Zinsgarantie keine Rückstellung in der Steuerbilanz gebildet werden darf, da § 5 Abs. 4a EStG einer Rückstellungsbildung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften entgegensteht.

Normenkette:

EStG (1990) § 5 Abs. 4a ; EStG (1997) § 5 Abs. 4a ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) waren Kommanditisten der ... (KG), die mit Schriftsatz 25. Juli 2002 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen der Einkommensbesteuerung 1996 - 1998, Gewerbesteuermessbetrag 1996 - 1998 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 gestellt hatte. Komplementärin der KG war die ... (GmbH), deren einzelvertretungsberechtigter GmbH-Geschäftsführer Herr ... war.

Am 23. Juli 2002 wurde die Umwandlung der KG in die ... (Antragstellerin zu 4) durch Eintragung in das Handelsregister beendet.