FG München - Beschluss vom 08.07.2002
9 V 25/02
Normen:
AO § 90 Abs. 1, 2 ; BGB (2002) § 488 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 ;

Aussetzung der Vollziehung; Schuldzinsen als Werbungskosten; objektive Beweislast; Scheingeschäft; Unaufklärbarkeit der Mittelherkunft; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt

FG München, Beschluss vom 08.07.2002 - Aktenzeichen 9 V 25/02

DRsp Nr. 2002/12454

Aussetzung der Vollziehung; Schuldzinsen als Werbungskosten; objektive Beweislast; Scheingeschäft; Unaufklärbarkeit der Mittelherkunft; erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt

1. Der Steuerpflichtige, der den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten begehrt, trägt die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen. 2. Bei ungewöhnlichen Umständen der Darlehensgewährung (Verwandtendarlehen, Wohnsitz des Darlehensgebers im Ausland; Abwicklung des Darlehens über ein Konto, über das der Darlehensnehmer Verfügungsmacht hat), bedarf es einer über die bloße formale Gestaltung des Darlehensvertrages hinausgehende Aufklärung, ober der Abschluss des Darlehensvertrages nicht nur zum Schein erfolgt ist und die angeblich als Darlehen erhaltenen Mittel nicht eigene Gelder des Steuerpflichtigen sind. Kann er die erforderlichen Beweismittel nicht vorlegen, so geht dies zu seinen Lasten.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1, 2 ; BGB (2002) § 488 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen, die an einen in Rumänien lebenden Verwandten des Antragstellers geleistet worden sein sollen, als Werbungskosten abzugsfähig sind.