FG Hessen - Beschluss vom 09.03.2004
6 V 4121/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1001

Aussetzung der Vollziehung; Sicherheitsleistung; Schlüssiger Vortrag; Präsente Beweismittel; Aktenvorlage; Feststellungslast - Darlegungslast im Aussetzungsverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 6 V 4121/03

DRsp Nr. 2004/9599

Aussetzung der Vollziehung; Sicherheitsleistung; Schlüssiger Vortrag; Präsente Beweismittel; Aktenvorlage; Feststellungslast - Darlegungslast im Aussetzungsverfahren

1. Im Aussetzungsverfahren hatte das Finanzamt die Umstände, geht den Steueranspruch begründen, so darzustellen, dass sich das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein Bild von dem geltend gemachten Anspruch machen kann. Die Vorlage eines Konvoluts von Akten und anderen Unterlagen, ohne dass in der geschlossenen Darstellung des streitigen Sachverhalts konkrete Verweisungen zu einzelnen Streitpunkten erfolgen, reicht dazu nicht aus. 2. Kann der geltendgemachte Steueranspruch nicht schlüssig aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitet werden, ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten, der die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch bei Gefährdung der Steueranspruchs entbehrlich macht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren mit ihrem vorliegenden Antrag die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999, der mit diesen verbundenen Bescheide über Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und der Gewerbesteuermessbescheide 1991 bis 1999.