FG Niedersachsen - Beschluss vom 15.06.2011
3 V 125/11
Normen:
FGO § 69; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 26; EStG § 26b;

Aussetzung der Vollziehung: Splitting für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

FG Niedersachsen, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 3 V 125/11

DRsp Nr. 2011/19025

Aussetzung der Vollziehung: Splitting für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist.

Normenkette:

FGO § 69; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 26; EStG § 26b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen mit seinem Lebenspartner zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

Der Antragsteller begründete mit seinem Lebenspartner am 16. November 2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. In seiner im Dezember 2010 eingereichten und nur von ihm unterschriebenen Einkommensteuererklärung beantragte er die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner, dessen Daten auf dem Mantelbogen unter den „Allgemeinen Angaben” der Ehefrau eingetragen waren. Gleichzeitig begehrte der Antragsteller den steuerlichen Abzug von an seinen Lebenspartner geleisteten Unterhaltszahlungen.

Durch Bescheid vom 3. März 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf Grundlage einer Einzelveranlagung fest und berücksichtigte dabei die erklärten Unterhaltszahlungen.