FG Bremen - Beschluss vom 22.01.2004
2 V 587/02 (5)
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 12 S. 2 § 27 Abs. 6 ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b ; BewG (1991) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 605

Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Sportanlagen (Bowlingbahn) vor dem 1.1.2004; Aufteilung der Umsätze; 1. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 1996-1999 (Az. 2 V 587-590/02); 2. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2000 (Az. 2 V 598-602/02); 3. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2001 (Az. 2 V 190/03)

FG Bremen, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 2 V 587/02 (5)

DRsp Nr. 2004/6753

Aussetzung der Vollziehung; Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Sportanlagen (Bowlingbahn) vor dem 1.1.2004; Aufteilung der Umsätze; 1. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 1996-1999 (Az. 2 V 587-590/02); 2. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2000 (Az. 2 V 598-602/02); 3. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2001 (Az. 2 V 190/03)

1. Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31.12.2003 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden. 2. Die einzelne Bahn einer Bowlinganlage ist eine Betriebsanlage, die aus Betriebsvorrichtung und dem Teil des Gebäudes besteht, der sie umschließt und mit dem sie verbunden ist. Insoweit ist das Bauwerk bewertungsrechtlich und auch umsatzsteuerrechtlich als Teil des Gebäudes anzusehen und damit dem Grundstück zuzurechnen.

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 12 S. 2 § 27 Abs. 6 ; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b ; BewG (1991) § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung von Umsatzsteuerbescheiden, in denen es der Antragsgegner abgelehnt hatte, Umsätze aus der Vermietung von Sportanlagen in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen.