I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der als Marketingberater tätige Antragsteller Einkünfte aus freiberuflicher oder aus gewerblicher Tätigkeit erzielt, ob er Zahlungen an die liechtensteinische Firma Interrent AG als Betriebsausgaben abziehen kann und ob die Steuerfestsetzung hinsichtlich weiterer Betriebsausgaben sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen zutreffend erfolgt ist.
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