FG München - Beschluss vom 31.03.2004
5 V 5010/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs.4 S.1 ;

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt; Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit bei Unternehmensberatung; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000; Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999 und 2000; Gewerbesteuermessbetrag 1997, 1998, 1999 und 2000

FG München, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 5 V 5010/03

DRsp Nr. 2004/7675

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt; Abgrenzung gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit bei Unternehmensberatung; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000; Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999 und 2000; Gewerbesteuermessbetrag 1997, 1998, 1999 und 2000

1. Die Beifügung eines Widerrufsvorbehalts in einer Aussetzungsverfügung bedeutet keine teilweise Ablehnung eines AdV-Antrags, weil die aufschiebende Wirkung bis zu seinem Widerruf erhalten bleibt. 2. Ein dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts ähnlicher Beruf liegt nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Ob dies der Fall ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs.4 S.1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der als Marketingberater tätige Antragsteller Einkünfte aus freiberuflicher oder aus gewerblicher Tätigkeit erzielt, ob er Zahlungen an die liechtensteinische Firma Interrent AG als Betriebsausgaben abziehen kann und ob die Steuerfestsetzung hinsichtlich weiterer Betriebsausgaben sowie der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen zutreffend erfolgt ist.