FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.09.2002
11 V 15/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 194

Aussetzung der Vollziehung; Verbot der rückwirkenden Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz ist verfassungsgemäß; Aussetzung der Vollziehung [Stromsteuer]

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2002 - Aktenzeichen 11 V 15/02

DRsp Nr. 2003/490

Aussetzung der Vollziehung; Verbot der rückwirkenden Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz ist verfassungsgemäß; Aussetzung der Vollziehung [Stromsteuer]

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz mit Wirkung ab dem 1.4.1999 nur zulässig ist, wenn der Antrag bis zum 31.12.1999 gestellt worden ist. Diese Beschränkung verstößt nicht gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitssatz, auch wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung objektiv bereits seit dem 1.4.1999 erfüllt hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

1. Streitig ist die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom.

Die Antragstellerin belieferte im Zeitraum vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 2000 die V. A. GmbH ... mit Strom zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes - StromStG -. Der dazu notwendige Erlaubnisschein lag indes lediglich für die V. B. GmbH ... vor. Dies ist eine Schwestergesellschaft, die ebenso wie die V. A. GmbH durch Ausgliederung aus der V. GmbH & Co. KG hervorgegangen war.