FG Münster - Beschluss vom 29.04.2022
4 V 559/22
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag

FG Münster, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 4 V 559/22

DRsp Nr. 2023/12993

Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag

Tenor

Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 16.2.2022 über Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2015 bis 2019, zur Einkommensteuer I. bis III. Quartal 2019 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer III. Quartal 2019, Umsatzsteuer 2015 und 2017 bis 2019, Umsatzsteuer Dezember 2018 bis Januar 2019, März bis Juni 2019, August bis Januar 2020 wird in voller Höhe bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche vom 21.2.2022 oder deren anderweitiger Erledigung ausgesetzt und, soweit bereits Säumniszuschläge gezahlt wurden, aufgehoben.

Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 16.2.2022 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2016 wird i. H. v. 886 €, zur Umsatzsteuer Oktober 2018 i. H. v. 15 €, zur Umsatzsteuer November 2018 i. H. v. 15,50 € und zur Einkommensteuer IV. Quartal 2018 i. H. v. 9,50 € bis einen Monat nach der Entscheidung über die Einsprüche vom 21.2.2022 oder deren anderweitiger Erledigung ausgesetzt und, soweit bereits Säumniszuschläge gezahlt wurden, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.