BFH - Beschluss vom 23.05.2022
V B 4/22 (AdV)
Normen:
FGO § 128 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 136 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 309
BFH/NV 2022, 1030
DB 2022, 1812
DStR 2022, 1548
DStRE 2022, 1016
NZA 2023, 30
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 1805/21

Aussetzung der Vollziehung von AbrechnungsbescheidenIn Säumniszuschlägen enthaltener ZinsanteilErnstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

BFH, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen V B 4/22 (AdV)

DRsp Nr. 2022/10608

Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden In Säumniszuschlägen enthaltener Zinsanteil Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

1. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht). 2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz–, Effizienz–, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 11.01.2022 – 12 V 1805/21 dahin abgeändert, dass Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 27.04.2021 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2016 in Höhe von ... €, zur Umsatzsteuer für das zweite Quartal 2016 in Höhe von ... €, zur Umsatzsteuer für das dritte Quartal 2016 in Höhe von ... € und zur Umsatzsteuer 2017 in Höhe von ... € gewährt wird; im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu 58 % und der Antragsgegner zu 42 % zu tragen.