FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2021
15 V 709/21 A(E,G)
Normen:
AO § 367 Abs. 2 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden zur Einkommensteuer und wegen Gewerbesteuermessbeträgen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 15 V 709/21 A(E,G)

DRsp Nr. 2021/11735

Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden zur Einkommensteuer und wegen Gewerbesteuermessbeträgen

Tenor

Die Vollziehung der geänderten Bescheide zur Einkommensteuer 2011 bis 2015 und wegen Gewerbesteuermessbeträgen 2011 bis 2015 vom 01.03.2021 wird bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die am 23.01.2015 verstorbene Mutter des Antragstellers, M ..., betrieb seit 2011 einen Schrotthandel (X). Geschäftsführer der X war der Antragsteller, der das Unternehmen seit dem Tod der Mutter auch weiterführt.

Seit Jahren bestand eine Geschäftsbeziehung zwischen der X und der Y GmbH (Y), die Radsätze für Schienenfahrzeuge herstellt, verarbeitet und vertreibt. Die Firma X führte als Auftragnehmer der Y Verschrottungsarbeiten durch (insbesondere Demontage und Abbruch). Dabei nahm sie auch den anfallenden Misch- und Brennschrott ab; hierfür stellte die Y der X in den Streitjahren folgende Mengen in Rechnung: 2011: 601 t, 2012: 214 t, 2013: 322 t, 2014: 372 t, 2015: 425 t.

Im Rahmen einer Prüfung stellte die Steuerfahndung A-Stadt (Steufa) fest, dass die X bzw. der Antragsteller zusätzliche, nicht in Rechnung gestellte Schrottmengen vom Werksgelände der Y abtransportiert habe, und zwar 2011: 1.334 t, 2012: 889 t, 2013: 935 t, 2014: 1.004 t, 2015: 930 t.