Die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer 2012 bis 2015 und Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2018 ff. vom 21.05.2019 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 27.05.2019 ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat und ob der Antragsgegner die der Besteuerung zugrunde gelegten Betriebseinnahmen zu Recht um hinzugeschätzte Beträge erhöht hat.
Die Antragstellerin erzielte mit einem ambulanten Pflegedienst Einkünfte aus Gewerbetrieb, die sie im Wege des Bestandsvergleichs (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -) ermittelte. Zur Einziehung ihrer Honorarforderungen bediente sie sich - jedenfalls soweit es nicht um Privatzahler handelte - eines Abrechnungsunternehmens.
Die ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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